Krankheitsbedingte Prüfungsabmeldung jetzt universitätsweit einheitlich!

Von | 26. Oktober 2012

[h3]Online-Petition zur Durchsetzung des Beschlusses der KSL vom 17.10.2012[/h3]

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  • Link zur Petition
  • WICHTIG: Wir sammeln bis zum 9.12. Unterschriften. Leider lässt sich in dem Programm diese Zeichnungsfrist nicht einstellen.
  • 5000 halten wir zwar für zu optimistisch, aber die voreingestellt Stufe davor war 1000 und sollten wir auf jeden Fall knacken.

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Über Jahre gab es unterschiedliche Regelungen zu krankheitsbedingten Prüfungsabmeldungen.

Wir, der Stura, haben uns für eine einheitliche Regelung eingesetzt, die für alle Studierenden der Uni fair ist. Dieses Ziel haben wir nun erreicht! In Zukunft dürfen keine Informationen wie das Krankheitbild, Symptome oder ähnliches mehr abgefragt werden.

Ihr müsst lediglich ein kurzes Formular ausfüllen, welches ihr bei uns im Wiki unter folgendem Link findet: klick. Dazu die Krankschreibung von eurem Arzt und ihr könnt euch aus Krankheitsgründen abmelden.

Weiterführende Informationen gibt es auf der erwähnten Wiki-Seite

[box title=“Beschluss der Senatskommission für Studium und Lehre zur Attestierung von Prüfungsunfähigkeit vom 17.10.2012″]

Der Nachweis für die Prüfungsunfähigkeit ist vom Studierenden zu erbringen. Die entsprechende Bescheinigung ist in den zuständigen Prüfungsämtern oder im Campus-Service-Center (Prüfungsamt) umgehend vorzulegen.
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  • Dem Prüfungsamt ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes (gelbes Formular) vorzulegen. Wird auf dem Formular dem Prüfungsausschuss nicht empfohlen, die Prüfungsunfähigkeit anzuerkennen, ist zusätzlich das Formular „Prüfungsunfähigkeit“ (Anlage 1) einzureichen.
  • Liegt dem Prüfungsamt für eine Prüfung mehrfach eine Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit für die jeweilige Prüfung vor, sollte vom für die Prüfung verantwortlichen Hochschullehrer ein Beratungsgespräch durchgeführt werden.
  • Ist der Prüfling 3-mal nicht zur Prüfung angetreten, kann ein Amtsärztliches Attest von der Prüfungsbehörde verlangt werden.
  • Anlage 1

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