Keine Entdemokratisierung der Uni! Stellungnahme des StuRa OVGU zum AfD-Antrag Drucksache 7/3844

Von | 21. Januar 2019

Der AfD haben wir schon mehr als genug Aufmerksamkeit und viel zu viele Zeilen gewidmet. Wie wir zu ihr stehen, braucht an dieser Stelle nicht noch einmal erwähnt werden; es ist in ausreichendem Umfang beispielsweise auf unserer Website nachlesbar. Was wir allerdings keinesfalls unkommentiert lassen wollen, ist ein Antrag, welchen die AfD-Fraktion des sachsen-anhaltinischen Landtags am 16.01.2019 stellte [1]. Unter dem Titel „Studenten sollen studieren“ fordern die Abgeordneten so viele Einschränkungen der studentischen Selbstverwaltung, dass wir es für unerlässlich halten, uns hierzu zu äußern.

Zu Forderung 1.: „Abschaffung der gesetzlichen Zwangsmitgliedschaft in den sog. ‚Studierendenschaften‘ (vgl. §65 Abs. 1 HSG LSA) […] Im Übrigen ist die Bezeichnung ‚Studierendenschaft‘ durch ‚Studentenschaft‘ zu ersetzen.“

Ein Austritt aus der Studierendenschaft ist nach Ablauf des ersten Semesters problemlos möglich [§65 Abs. 1 HSG LSA]. Wir trauen jedem und jeder Studierenden zu, einen Antrag auf Austritt aus der Studierendenschaft zu verfassen. Eine Begründung, warum eine Änderung der Regelung notwendig wäre, fehlt im Antrag der Fraktion. Da die Studierendenschaft nicht ausschließlich männliche Studierende beinhaltet, sehen wir keinen Grund, das männliche Generikum in diesem Kontext zu verwenden.

Zu Forderung 2.: „Beschränkung der durch § 65 Abs. 1 HSG LSA geregelten Aufgaben der sog. ‚Studieren-denschaften‘ auf die hochschulinterne studentische Interessenvertretung […]. Die Förderung der ‚Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz‘ (§ 65 Abs. 1 Nr. 4) ist ersatzlos zu streichen.“

Alle Belange, welche Studierende betreffen, betreffen auch die studentische Selbstverwaltung und sind somit Teil ihres Arbeitsbereichs. Die „Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz“ ist angesichts einer sich globalisierenden Welt ein wichtiger Teil der sozialen Belange aller Studierenden und ihre Förderung damit ebenfalls Aufgabe der Studierendenschaften.

Zu Forderung 3.: „Ausschluss der Gleichstellungsbeauftragen, Studenten und sonstigen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter aus dem Senat (vgl. § 67 Abs. 1 HSG LSA)“

Ein Ausschluss von Studierenden sowie nichtwissenschaftlichen Mitarbeitenden aus dem Senat ist aufgrund des Aufgabenbereichs des Senats nicht sinnvoll. Gerade da der Senat „über wesentliche Aspekte des akademischen Lebens“ [Antrag] entscheidet, ist es erforderlich, alle betroffenen Gruppen jedes akademischen Grades in den Entscheidungsprozess einzubinden. Demokratie und somit auch demokratisch legitimierte Gremien zeichnen sich durch Minderheitenschutz aus. Dieser wird durch die Gleichstellungsbeauftragten gesichert, weshalb wir die Idee, diese aus den universitären Entscheidungsgremien auszuschließen, strikt ablehnen.

Zu Forderung 4.: Hier gilt dasselbe wie für Punkt 3.

Zu Forderung 5.: Hier gilt dasselbe wie für Punkt 2.

Einer solch rückwärtsgewandten „Zukunfts“orientierung, wie die AfD sie für die Universitäten Sachsen-Anhalts vorsieht, treten wir entschieden entgegen!

Hiermit scheint uns vorerst alles gesagt.

[1] Drucksache 7/3844, einsehbar unter

https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/dokumente/aktuelle-dokumente/drucksachen/